Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
SOLOPIANO – Markus Neuwirth
Stand: Oktober 2026
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Buchung und Durchführung musikalischer Dienstleistungen durch Markus Neuwirth unter der Bezeichnung SOLOPIANO.
1.2. Sie gelten gegenüber privaten und gewerblichen Auftraggebern, soweit nicht im individuellen Angebot ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
1.3. Individuell schriftlich vereinbarte Vertragsbedingungen haben Vorrang vor diesen AGB. Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere zum Verbraucherschutz, bleiben unberührt.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Jede Buchung erfolgt auf Grundlage eines individuellen Angebots, das insbesondere Veranstaltungsdatum, Veranstaltungsort, Leistungsumfang, Spieldauer, Honorar und gegebenenfalls Fahrtkosten enthält.
2.2. Eine Buchung ist verbindlich, sobald der Auftraggeber das Angebot per E-Mail ausdrücklich annimmt und Markus Neuwirth die Buchung ebenfalls per E-Mail bestätigt.
2.3. Mündliche Absprachen oder unverbindliche Anfragen begründen keine verbindliche Terminreservierung.
2.4. Diese AGB werden dem Auftraggeber vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt und bilden bei entsprechender Vereinbarung einen Bestandteil des Vertrags.
3. Leistungsumfang und Durchführung
3.1. Markus Neuwirth verpflichtet sich, die vereinbarte musikalische Leistung persönlich, professionell und pünktlich zu erbringen.
3.2. Maßgeblich für Art, Umfang und Dauer der Leistung sind die Angaben im bestätigten Angebot.
3.3. Markus Neuwirth sorgt für eine angemessene zeitliche Planung seiner Anreise und berücksichtigt übliche Verkehrsbehinderungen durch entsprechende Zeitreserven.
3.4. Das für den vereinbarten Auftritt üblicherweise erforderliche musikalische Equipment wird von Markus Neuwirth bereitgestellt, sofern im Angebot nichts anderes festgelegt ist.
3.5. Musikalische Wünsche können nach vorheriger Absprache berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf die Darbietung bestimmter Musikstücke besteht nur, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden.
4. Honorar und Zahlung
4.1. Das vereinbarte Honorar ergibt sich aus dem individuell bestätigten Angebot. Allfällige Fahrtkosten und sonstige vereinbarte Zusatzleistungen werden darin gesondert ausgewiesen oder ausdrücklich berücksichtigt.
4.2. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Erbringung der vereinbarten Leistung.
4.3. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
4.4. Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bei nicht oder mangelhaft erbrachten Leistungen bleiben unberührt.
5. Stornierung durch den Auftraggeber
5.1. Eine Stornierung ist Markus Neuwirth per E-Mail mitzuteilen. Maßgeblich für die Berechnung der Stornofrist ist der Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung.
5.2. Bei einer Stornierung gelten vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen folgende vereinbarte Stornogebühren. Diese werden jeweils auf Grundlage des vereinbarten Gesamthonorars abzüglich der im Angebot ausgewiesenen Fahrtkosten berechnet. Fahrtkosten werden bei einer Stornierung somit nicht in die Berechnungsgrundlage der Stornogebühren einbezogen.
| Zeitpunkt der Stornierung | Stornogebühr |
|---|---|
| Mehr als 6 Monate vor dem Auftritt | Kostenfrei |
| Ab 6 Monaten bis mehr als 3 Monate vorher | 20 % |
| Ab 3 Monaten bis mehr als 1 Monat vorher | 25 % |
| Ab 1 Monat bis mehr als 3 Tage vorher | 50 % |
| Ab 3 Tagen vor dem Auftritt | 100 % |
5.3. Die Stornogebühren berücksichtigen insbesondere die verbindliche Reservierung des Veranstaltungstermins, die damit verbundene Ablehnung anderer Buchungsmöglichkeiten sowie bereits entstandenen organisatorischen Aufwand.
5.4. Bei der Beurteilung und Geltendmachung der Stornogebühren werden ersparte Aufwendungen, eine anderweitige Vergabe des Termins und zwingende gesetzliche Bestimmungen angemessen berücksichtigt.
5.5. Eine persönliche Verhinderung des Auftraggebers, eine Änderung seiner Veranstaltungsplanung oder der freiwillige Verzicht auf die musikalische Leistung führt nicht automatisch zum Entfall der vereinbarten Stornogebühren.
5.6. Gesetzliche Rücktrittsrechte sowie gesetzliche Folgen einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Leistungserbringung bleiben unberührt.
6. Höhere Gewalt und unvorhersehbare Verhinderungen
6.1. Als höhere Gewalt gelten außergewöhnliche Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs der betroffenen Vertragspartei liegen und deren Auswirkungen trotz angemessener Sorgfalt nicht verhindert oder überwunden werden können.
6.2. Hierzu können insbesondere Naturkatastrophen, behördliche Veranstaltungsverbote, erhebliche unvorhersehbare politische oder sicherheitsrelevante Ereignisse sowie außergewöhnliche, nicht vermeidbare Verkehrsunterbrechungen zählen.
6.3. Eine nachweisbare schwere Erkrankung oder ein Unfall kann eine unverschuldete persönliche Verhinderung begründen. Die rechtlichen Folgen richten sich nach den konkreten Umständen und den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
6.4. Gewöhnliches oder vorhersehbares Schlechtwetter, saisonübliche Witterungsbedingungen sowie übliche Verkehrsbehinderungen gelten ausdrücklich nicht allein als Grund für eine kostenfreie Stornierung.
6.5. Kann Markus Neuwirth die vereinbarte Leistung aufgrund eines außergewöhnlichen, nicht vermeidbaren Ereignisses nicht erbringen, informiert er den Auftraggeber unverzüglich nach Bekanntwerden der Verhinderung.
6.6. In diesem Fall bemühen sich beide Parteien nach Möglichkeit um eine einvernehmliche Ersatzlösung, beispielsweise einen Ersatztermin oder einen geeigneten Ersatzmusiker. Eine Ersatzlösung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung beider Parteien.
6.7. Ist die Leistung endgültig unmöglich und kommt keine Ersatzlösung zustande, richten sich der Entfall des Vergütungsanspruchs sowie allfällige Rückzahlungen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
6.8. Eine persönliche Verhinderung des Auftraggebers befreit diesen nicht allein deshalb von seinen vertraglichen Zahlungspflichten. Dies gilt nicht, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere bei einer tatsächlichen Unmöglichkeit der vereinbarten Veranstaltung oder Leistung, etwas anderes vorsehen.
7. Veranstaltungsbedingungen und technische Voraussetzungen
7.1. Der Auftraggeber stellt einen geeigneten, sicheren, ebenen und ausreichend großen Aufstellplatz für den musikalischen Auftritt und das erforderliche Equipment zur Verfügung.
7.2. Sofern für die vereinbarte Leistung erforderlich, stellt der Auftraggeber einen funktionsfähigen und sicher erreichbaren Stromanschluss bereit.
7.3. Bei Veranstaltungen im Freien ist der Auftraggeber für einen ausreichend wettergeschützten Aufstellplatz verantwortlich. Dieser muss sowohl den Musiker als auch sämtliche Instrumente und technischen Geräte zuverlässig vor Regen, Schnee, direkter Sonneneinstrahlung, übermäßiger Hitze, Feuchtigkeit und sonstigen schädlichen Witterungseinflüssen schützen.
7.4. Ein ungeschützter Auftritt im Freien kann aus Sicherheitsgründen sowie zum Schutz der Instrumente und technischen Geräte abgelehnt werden.
7.5. Der Auftraggeber sorgt für einen zumutbaren Zugang zum Veranstaltungsort sowie für angemessene Möglichkeiten zum Be- und Entladen des Equipments.
7.6. Werden die erforderlichen Veranstaltungsbedingungen nicht bereitgestellt, bemühen sich beide Parteien zunächst um eine praktikable Lösung. Kann die Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, richten sich die Vergütungsfolgen nach den gesetzlichen Bestimmungen und den wirksam vereinbarten Vertragsbedingungen.
8. Terminänderungen und Veranstaltungsort
8.1. Das individuelle Angebot bezieht sich ausschließlich auf das darin angeführte Veranstaltungsdatum. Nach verbindlicher Buchung wird dieser Termin von Markus Neuwirth zuverlässig reserviert.
8.2. Eine einseitige Verschiebung des vereinbarten Auftrittstermins ist nicht vorgesehen.
8.3. Wünscht der Auftraggeber eine Terminänderung, prüft Markus Neuwirth die Verfügbarkeit des neuen Termins und erstellt nach Möglichkeit ein neues Angebot.
8.4. Eine Terminänderung wird erst durch ausdrückliche schriftliche Zustimmung beider Parteien verbindlich.
8.5. Ist der gewünschte Ersatztermin nicht verfügbar oder kommt keine neue Vereinbarung zustande, wird die Absage des ursprünglichen Termins nach den vereinbarten Stornobedingungen behandelt, soweit diese rechtlich anwendbar sind.
8.6. Änderungen des Veranstaltungsorts innerhalb eines Umkreises von 50 km um den ursprünglich vereinbarten Veranstaltungsort sind grundsätzlich ohne Anpassung der Fahrtkosten möglich, sofern sich dadurch keine sonstigen wesentlichen Änderungen der Leistungsbedingungen ergeben.
8.7. Bei einer Verlegung um mehr als 50 km können zusätzliche Fahrtkosten entstehen. Diese werden dem Auftraggeber vorab mitgeteilt und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
9. Verlängerung der Spielzeit
9.1. Eine Verlängerung der im Angebot vereinbarten Spielzeit ist nur nach ausdrücklichem gegenseitigem Einverständnis möglich.
9.2. Für zusätzliche Spielzeit wird ein entsprechend höheres Honorar vereinbart.
9.3. Ein Anspruch auf spontane Verlängerung besteht nicht.
10. Haftung
10.1. Markus Neuwirth haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht werden.
10.2. Bei leichter Fahrlässigkeit gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen einschließlich der zwingenden verbraucherschutzrechtlichen Bestimmungen.
10.3. Eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird nicht ausgeschlossen oder beschränkt.
10.4. Für Umstände außerhalb seines Einflussbereichs haftet Markus Neuwirth nur, soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist.
10.5. Der Auftraggeber ist für die von ihm bereitzustellenden Veranstaltungsbedingungen verantwortlich. Gesetzliche Ansprüche beider Parteien bleiben unberührt.
11. Gesetzliche Rücktrittsrechte
11.1. Gesetzliche Rücktrittsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt.
11.2. Für bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, die für einen vertraglich festgelegten Zeitpunkt oder Zeitraum erbracht werden, sieht § 18 Abs. 1 Z 10 FAGG eine Ausnahme vom gesetzlichen Rücktrittsrecht vor.
11.3. Ob diese Ausnahme auf eine konkrete Buchung Anwendung findet, richtet sich nach der Art des jeweiligen Vertrags und den gesetzlichen Voraussetzungen.
11.4. Besteht ein gesetzliches Rücktrittsrecht, gehen dessen Bestimmungen den vertraglichen Stornobedingungen vor.
12. Anwendbares Recht
12.1. Für die Vertragsbeziehung gilt österreichisches Recht.
12.2. Zwingende gesetzliche Bestimmungen zum Schutz von Verbrauchern bleiben unberührt, insbesondere wenn der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Österreichs hat.
12.3. Für allfällige Streitigkeiten gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.